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Vorschriften

10. Arbeitsgruben

Abbildung 1, Kapitel 10

Arbeitsgruben sind unter der Werkstattebene gelegene Arbeitsplätze, von denen aus Arbeiten an der Unterseite der Fahrzeuge durchgeführt werden. Sie müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit leicht und gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können.

(1) An den beiden Enden einer Arbeitsgrube ist jeweils eine Treppe vorzusehen.
Bei Arbeitsgruben unter 5 m Länge ist an Stelle einer zweiten Treppe eine fest angebrachte Stufenleiter mit Haltemöglichkeit gestattet. Senkrechte Steigleitern sind ungeeignet und Steigeisen unzulässig.

Abbildung 2, Kapitel 10

(2) Die Arbeitsgrube soll in der Länge so bemessen sein, dass auch bei dem längsten darüber stehenden Fahrzeug (1 Bild)
mindestens ein Ausgang frei bleibt.

(3) Beim Besetzen der Arbeitsgrube ist darauf zu achten, dass möglichst alle Ausgänge für das schnelle Verlassen im Gefahrfall offen bleiben, mindestens jedoch ein Ausstieg frei bleibt.

(4) Arbeitsgruben sind gegen das Hineinstürzen von Personen zu sichern. Öffnungen der Arbeitsgrube sind durch Bohlen oder Roste abzudecken.

Abbildung 3, Kapitel 10

(5) Als Grubenabdeckungen bieten sich auch technische Lösungen nach dem Rollladenprinzip oder in die Grube absenkbare Plattformen an, die, elek- trisch angetrieben, in geschlossenem Zustand einen ebenen Hallenboden garantieren. Dürfen die Abdeckungen nicht mit Fahrzeugen befahren werden oder haben diese nur begrenzte Tragfähigkeit, ist darauf besonders hinzuweisen.

Arbeitsgruben müssen durch blendfreie Beleuchtung gut erkennbar sein.

Arbeitsgruben, die häufig benutzt werden, können auch umwehrt werden, z.B. mit Hilfe von Rohrständern mit Ketten. Der Abstand der Umwehrung von der Absturzkante muss mindestens 50 cm betragen.

Abbildung 4, Kapitel 10

(6 ) Radabweiser oder hochstehende Ränder, die oft in Längsrichtung der Arbeitsöffnungen eingebaut werden, bieten insbesondere beim Umgang mit schweren Nutzfahrzeugen kaum Vorteile. Ob sie ihren eigentlichen Zweck, Fahrzeuge vor dem Hineinfahren in Arbeitsgruben zu schützen, erfüllen können, bleibt fraglich. Sie vergrößern aber die Unfallgefahr, weil sie bei den durch Abdeckungen gesicherten Gruben eine ständige Stolperstelle darstellen. Bei Fahrzeugen mit niedriger Bodenfreiheit erschweren sie zusätzlich die Arbeit in der Grube, da durch sie die Bewegungsfreiheit zwischen Grubenrand und Fahrzeugboden eingeschränkt wird. Reifenbeschädigungen bei Rangierarbeiten sind nicht auszuschließen.

Abbildung 5, Kapitel 10

Aus diesen Gründen sollte immer auf Radabweiser oder hoch stehende Ränder an Arbeitsgruben verzichtet und eine ebene überfahrsichere Grubenabdeckung geschaffen werden.

In bestehenden Anlagen sind hochstehende Ränder durch gelb-schwarze Sicherheitskennzeichnung nach Abschnitt 6 Anlage 1 UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (GUV-V A 8) kenntlich zu machen.

Belüftung von Arbeitsgruben

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein, die das Auftreten dieser Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge verhindert. Der stündliche Luftwechsel sollte mindestens das 3-fache des Rauminhaltes der betreffenden Grube oder Unterfluranlage betragen (n = 3 h –1).

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge ist nicht zu rechnen bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, die ausschließlich der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen oder dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen dienen, sofern keine Arbei- ten mit Stoffen, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, oder Flüssiggas durchgeführt werden.

Eine freie (natürliche) Lüftung ist ausreichend

  1. bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien,
  2. bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben in Bauwerken, wenn das Verhältnis der Länge ihrer Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3:1 und ihre Tiefe bis ca. 1,6 m beträgt; bei der Bemessung der Tiefe bleiben Bodenroste unberücksichtigt,
  3. bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer 2 (z.B. mit Holzbohlen), wenn an den Enden jeweils eine Gitterrostabdeckung von mindestens 1 m Länge eingelegt ist und die Länge der dichten Abdeckung jeweils 4 m nicht übersteigt oder
  4. bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer 2, wenn mindestens 25 % der abgedeckten Fläche mit Öffnungen versehen sind; die Öffnungen sind gleichmäßig über die gesamte Fläche zu verteilen (das kann z.B. für Arbeitsgruben zutreffen, die mit einer Jalousie versehen sind).

Siehe Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutz- verordnung – 11. GPSGV).

Wird in der Werkstatt an Fahrzeugen mit laufendem Motor gearbeitet, müssen gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe an der Entstehungs- bzw. Austrittsstelle abgesaugt werden.

In Gruben mit einer Tiefe größer 1,60 m sind entsprechende Ex-Schutzmaßnahmen zu treffen.

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Waschanlagen und Gruben in Waschanlagen gelten in der Regel als „feuchte und nasse Räume" im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die elektrische Installation ist daher nach DIN VDE 0100 Teil 737 „Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien" auszuführen.

Leuchten müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und mindestens der Schutzart IP 54 nach EN 60 529/DIN VDE 0470 Teil 1 „Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" entsprechen.
Leuchten in der Schutzart IP 54 sind gegen Berührung aktiver Teile mit Hilfsmitteln jeglicher Art sowie gegen Spritzwasser geschützt.

Handleuchten (auch Leuchten für Schutzkleinspannung) müssen nach DIN EN 60 598-2-8 „Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht; Handleuchten" mit Schutzglas und Schutzkorb versehen sein. Anstelle des Schutzkorbes können vom Hersteller der Handleuchten auch andere bruchsichere Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, sofern sie DIN EN 60 598-2-8 entsprechen

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