Grundsatz: Allen Feuerwehrangehörigen ist die Einsichtnahme in das zutreffende Arbeitsschutz-Regelwerk zu ermöglichen.
Alle Feuerwehrangehörigen müssen sich über ihr sicherheitsgerechtes Verhalten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten Kenntnis verschaffen können. Dies muss jederzeit möglich sein. Der Unternehmer kann die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln den Versicherten in Papierform oder in elektronischer Form, z. B. über PC, Internet, Intranet, CD-ROM, zugänglich machen. Bei Minderjährigen ist den Erziehungsberechtigten Zugang zu den maßgeblichen Vorschriften und Regeln zu gewähren.
Grundsatz: Es ist sicherzustellen, dass zur Ersten-Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
Um im Falle eines Unfalls Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten zu können, muss regelmäßig überprüftes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung stehen. Dieses ist an deutlich und dauerhaft gekennzeichneten Aufbewahrungsorten oder –behältnissen so vorzuhalten, dass es jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich ist. Die Kennzeichnung soll Bild 52 entsprechen.
Bild 52: Hinweiszeichen Erste Hilfe
Da in der Regel nicht sichergestellt ist, dass sich immer Feuerwehrfahrzeuge mit ausreichendem Erste-Hilfe-Material im Feuerwehrhaus befinden, wenn sich dort auch Personen aufhalten, ist im Feuerwehrhaus zusätzliches Material vorzuhalten.
Entsprechend § 25 DGUV Vorschrift 1 sind je nach Größe und Ausstattung des Feuer-wehrhauses ein oder mehrere Verbandkästen bereitzustellen. Dies wird z. B. durch Verbandkästen nach DIN 13169 (kleiner Verbandkasten) oder DIN 13157 (großer Verbandkasten) erreicht. Als Richtwert soll ab einer Versichertenzahl von 21 ein großer Verbandkasten zur Verfügung stehen. Dieser kann durch 2 kleine Verbandkästen ersetzt werden. Dabei ist empfehlenswert einen kleinen Verbandkasten in der Fahrzeughalle bzw. im Werkstattbereich und ggf. einen weiteren an einer anderen geeigneten Stelle, z. B. in der Küche oder im Schulungsraum anzubringen. Für die Lagerung des Erste-Hilfe-Materials eignen sich Verbandkästen mit Wandhalterungen.
Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren. Bei kleineren Verletzungen reicht eine Dokumentation innerhalb der Feuerwehr. Hierfür eignet sich die DGUV Information 204-020 „Verbandbuch“ (bisher BGI/GUV-I 511-1), das über den zuständigen Unfallversiche-rungsträger bezogen werden kann. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln und müssen fünf Jahre lang verfügbar sein. Meldepflichtige Unfälle sind dem zuständi-gen Unfallversicherungsträger mittels Unfallanzeige zu melden.
Bild 53: Verbandbuch
Um die Feuerwehrangehörigen darüber zu unterrichten, wer ihr Ansprechpartner im Falle eines Unfalles ist, soll ein Aushang mit den Angaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers im Feuerwehrhaus sichtbar angebracht werden. Hierzu gehört auch DGUV Information 204-001 Aushang "Erste Hilfe“ (bisher BGI/GUV-I 510-1), in der wichtige Angaben eingetragen werden können, z. B. Telefonnummern und Anschriften.
Bild 54: Aushang Erste Hilfe
Jedes Feuerwehrhaus muss mit den erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen (siehe § 22 Abs. 1 UVV „Grundsätze der Prävention“ [DGUV Vorschrift 1] in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände“) ausgestattet sein. Auch wie bei der Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material gilt: Die auf den Fahrzeugen vorhandenen Feuerlöscher allein reichen nicht aus.
In jeder Fahrzeughalle sowie in jeder Etage soll mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein. Die tatsächlich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern ist aus der „ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände“ zu entnehmen.
Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht erreichbar vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreu-zungspunkten von Verkehrswegen/Fluren anzubringen. Die Standorte der Feuerlöscher sind durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend der „ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ zu kennzeichnen.
Zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Bild 55 und 56: Feuerlöscher (links altes und rechts neues Symbol)
Ziel: Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung werden Gefährdungen ermittelt, Risiken bewertet und notwendige Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen festgelegt.
Die UVV „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) gibt für bauliche Einrichtungen der Feuerwehr verbindliche Schutzziele vor, die zwingend eingehalten werden müssen. Dort genannte Forderungen werden z. B. dann erfüllt, wenn die Inhalte der Normenreihe DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ eingehalten werden.
Ein eigenverantwortliches Abweichen von den Inhalten der Normen oder dieser DGUV Information ist möglich, soweit die Schutzziele der Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. D. h. Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen sind zu vermeiden, indem die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.
Als Hilfsmittel bei der eigenverantwortlichen Auswahl geeigneter Maßnahmen dient die Gefährdungsbeurteilung. Sie soll zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen beitragen und hilft dabei den Entscheidungsträgern, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
Wenn bei bestehenden Feuerwehrhäusern bauseitig die erforderliche Sicherheit nicht oder nur z. T. gewährleistet werden kann, besteht ggf. die Möglichkeit, durch organisato-rische Maßnahmen das geforderte Schutzziel zu erreichen. Dabei kommt der Gefähr-dungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zu.
Der Unternehmer soll regelmäßig prüfen, ob die Gegebenheiten des Feuerwehrhauses noch ausreichende Sicherheit für Feuerwehrangehörige bieten.
Eine Gefährdungsbeurteilung kann z. B. bei Ersatzbeschaffung von größeren Einsatz-fahrzeugen erforderlich werden, wenn die vorhandenen Stellplatzmaße an kritische Grenzen stoßen.
Der Träger der Feuerwehr hat die Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen im Feuerwehrdienst durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Dabei ist die Leitung und weiteres Fachpersonal der Feuerwehr bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Mit Hilfe ihrer Kenntnisse und Erfahrungen können relevante Gefährdungen analysiert und wirksame – vor allem praxisgerechte – Maßnahmen ausgewählt und umgesetzt werden.
Die einzelnen Schritte zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zeigt die DGUV Information 205-021 „Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst“.
Grundsatz: Feuerwehrangehörige dürfen nicht durch sicherheitswidrige Technik zu Schaden kommen.
Alle Geräte und Ausrüstungsgegenstände sowie baulichen Einrichtungen und Anlagen können bei ihrer Verwendung verschleißen oder beschädigt werden. Zudem können äußere Einflüsse wie Feuchtigkeit und UV-Strahlung die Materialeigenschaften verän-dern. Bei der regelmäßigen Überprüfung von baulichen Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr sollen Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstige Veränderungen frühzeitig erkannt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden.
Neben den auf den Fahrzeugen verlasteten Geräten ist auch die im Feuerwehrhaus befindliche Technik, wie z. B. die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel aber auch die ortsfesten elektrischen Anlagen, die Tore, Hebebühnen, Winden , Hochdruck-reiniger, Druckluftkompressoren oder Schweißgeräte in die regelmäßige Prüfung einzubeziehen.
Hinweise zur Prüfung können u. a. den Herstellerangaben sowie dem Regelwerk entnommen werden. So enthalten Unfallverhütungsvorschriften, wie z. B. die UVV „Feuerwehren“ oder die UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ nähere Angaben zu vorzusehenden Prüfungen. Ein wichtiges Hilfsmittel für die Feuerwehren ist der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“. Sie enthalten Angaben über Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen vieler typischer Feuerwehreinrichtungen.
Die Prüfungen der Feuerwehrausrüstungen können von in den Prüfgrundsätzen genann-ten Personen durchgeführt werden.
Andere Feuerwehreinrichtungen sind von dafür qualifizierten Personen zu prüfen. Die Organisation und Durchführung dieser Prüfungen unterliegt der Verantwortung des Trägers des Brandschutzes und ist nicht originäre Aufgabe der Feuerwehr.
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